Tarifinformationen gültig ab 01.06.2024

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Die Tarife der Meininger Busbetriebs GmbH

Das Ticket, das zu mir passt!

Auf den Linien der Meiniger Busbetriebs GmbH gelten nachfolgende Fahrpreise und Fahrscheinangebote. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen am Busbahnhof Meiningen von 5.30 Uhr bis 17.00 Uhr und am Busbahnhof Schmalkalden von 7.00 Uhr bis 15.30 Uhr gern zur Verfügung.

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Unsere Tarife in der Übersicht

Alle Tickets, alle Preise!

Wie ermittelt sich der Fahrpreis?

Der Tarifkilometer ist auf dem Fahrschein ersichtlich oder kann in den Servicebüros bzw. per E-Mail erfragt werden.

Ein Beispiel:
Sie fahren von Meiningen nach Suhl Busbahnhof. Sie fahren 25 Tarifkilometer.

Beispiel Tariffindung

Die Tarifbestimmungen der MBB inkl. Deutschlandticket

Ein Blick ins Detail

I. Tarifbestimmungen

1. Die errechneten Fahrpreise werden mathematisch auf 10 Cent gerundet.

2. KINDER bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden unentgeltlich befördert.

3. KINDER vom vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr haben Anspruch auf Ermäßigung von 30 % des Einzelfahrpreises Erwachsener.

4. Die Tageskarte gilt am Verkaufstag von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr auf der gekauften Strecke. Eine Tageskarte für den Regionalverkehr berechtigt nicht zur Nutzung des Stadtverkehres. Als Berechnungsgrundlage werden im Stadtverkehr 3 Einzelfahrten Erwachsene angenommen und eine Ermäßigung von 10 % gewährt. Im Regionalverkehr werden 2 Einzelfahrten Erwachsene als Berechnungsgrundlage
angenommen und eine Ermäßigung von 10 % gewährt.

5. Die Seniorenkarte gilt für Bürger ab dem 65. Lebensjahr mit genehmigtem Antrag. Der Inhaber der Seniorenkarte hat Anspruch auf Ermäßigung von 30 % des Einzelfahrpreises Erwachsener. Der Seniorenantrag ist in den Servicebüros Meiningen und Schmalkalden sowie in der Stadtverwaltung Zella-Mehlis erhältlich. Zur Ausstellung sind ein gültiger Ausweis und ein Passbild vorzulegen. Die Gebühr für einen Seniorenantrag beträgt 2,00 Euro. Der Aufgabenträger Landkreis Schmalkalden-Meiningen trägt anteilig den Restbetrag zum Einzelfahrpreis.

7. Die KOMBIKARTE gilt für den Überlandverkehr in Verbindung mit dem Stadtverkehr Meiningen, Schmalkalden, Oberhof und Zella-Mehlis. Die Kombikarte errechnet sich aus dem Preis der Wochen-, Monats- bzw. Jahreskarte (nur Jahreskarte für Schüler- und Auszubildende) für den Regionalverkehr zuzüglich eines festen Betrages für die Nutzung des Stadtverkehrs. Dieser beträgt:

Wochenkarte: 4,00 Euro
Monatskarte: 17,00 Euro
Jahreskarte: 110,00 Euro.

8. Bei WOCHENKARTEN für JEDERMANN werden 9 Einzelfahrten als Berechnungsgrundlage angenommen und eine Ermäßigung von 23 % gewährt.

9. Bei WOCHENKARTEN für AUSZUBILDENDE *) werden 20 % Ermäßigung auf die Wochenkarte für Jedermann gewährt (Gesamtermäßigung 38,4 %).

10. Bei MONATSKARTEN für JEDERMANN werden 40 Einzelfahrten als Berechnungsgrundlage angenommen und eine Ermäßigung von 35 % gewährt.

11. Bei MONATSKARTEN für AUSZUBILDENDE *) werden 20 % Ermäßigung auf die Monatskarte für Jedermann gewährt (Gesamtermäßigung 48 %).

12. Bei SCHÜLER- und AZUBIJAHRESKARTEN *) werden 11 Monatskarten als Berechnungsgrundlage angenommen. Die Schüler- und Azubijahreskarten gelten für das jeweilige Schuljahr einschließlich der Sommerferien.

13. Die Zeitkarten für Schüler und Auszubildende (Wochen-, Monats- und Jahreskarten) sind nur mit Antrag gültig, sie sind nicht übertragbar. Bei Verlust sind die Jahreskarten für Schüler und Auszubildende ersetzbar. Es wird eine Gebühr erhoben. Die Gebühr
beträgt 5,00 Euro.

14. Bei JAHRESKARTEN für JEDERMANN werden 11 Monatskarten als Berechnungsgrundlage angenommen.

15. Die Geltungsdauer der Zeitkarten (außer Schüler- und Azubijahreskarte und Kombikarte Schüler- und Azubijahreskarte) erstrecken sich auf nachfolgend genannte Kalendertage:

Wochenkarte: Woche, gültig von Montag bis Sonntag
Monatskarte: Monat, gültig vom 01. bis 31. des Monats
Jahreskarte: gültig vom 01. des Monats bis 31. des Vormonats im Folgejahr

Die genannten Zeitkarten sind übertragbar, bei Verlust werden sie nicht ersetzt.

16. Für SCHWERBEHINDERTE gelten die Bestimmungen des § 145, § 146, § 147 SGB IX. Inhaber von Schwerbehindertenausweisen mit Beiblatt und gültiger Wertmarke vom Versorgungsamt werden auf allen Linien unentgeltlich befördert.

17. Für die Beförderung von SKIERN, GEPÄCK, FAHRRÄDERN und HUNDEN wird ein pauschales Beförderungsentgelt von 2,00 Euro erhoben. BLINDENHUNDE werden unentgeltlich befördert.

18. KINDERWAGEN und HANDGEPÄCK werden unentgeltlich befördert.

19. REISEGRUPPEN sind Personen, die sich zu einem gemeinsamen Reisezweck zusammengeschlossen haben (Reisegruppe). Es wird für jede Person eine Ermäßigung von 20 % des Einzelfahrpreises gewährt. Der ermäßigte Fahrpreis ist für mindestens 10 Personen zu zahlen. Die Ermäßigung wird nur nach vorheriger Anmeldung gewährt und wenn die Reisegruppe mit den fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen befördert werden kann.

20. FAHRPREISBESCHEINIGUNG Die Gebühr für eine Fahrpreisbescheinigung beträgt 2,00 Euro.

21. Die TAGESNETZKARTE ist gültig für das gesamte Liniennetz der MBB Meininger Busbetriebs GmbH. Der Verkaufspreis beträgt 9,00 Euro. Die Gültigkeit erstreckt sich auf den Verkaufstag.

22. Das FASTENTICKET ist gültig für das gesamte Liniennetz der MBB Meininger Busbetriebs GmbH. Der Verkaufspreis beträgt 6,00 . Die Gültigkeit erstreckt sich auf den Verkaufstag von 08.00 Uhr bis 24.00 Uhr und nur während der Fastenzeit (von
Aschermittwoch bis Karsamstag).

23. Das THÜRINGEN-TICKET gilt nur auf der Strecke Zella-Mehlis – Oberhof (Thür) Stadt.

24. Die OBERHOF-CARD der Stadt Oberhof wird im Stadtgebiet Oberhof zwischen Rondell/Rennsteiggarten und Grenzadler anerkannt.

25. Folgende GÄSTEKARTEN werden im gesamten Liniennetz der MBB Meininger Busbetriebs GmbH anerkannt:
Gästekarte Floh-Seligenthal
Gästekarte Luftkurort Friedrichroda – Heilklimat. Kurort Finsterbergen
Gästekarte Staatlich anerkannter Erholungsort Georgenthal im Naturpark Thüringer Wald
Gästekarte Thüringen – Thüringer Wald [Bad Tabarz]
Gästekarte Luftkurort Tambach-Dietharz

26. Das SCHÜLER-FERIENTICKET THÜRINGEN und das SCHÜLER-FERIENTICKET THÜRINGEN MINI können in den Bussen erworben werden und gelten für das Liniennetz der MBB Meininger Busbetriebs GmbH für den Zeitraum der Sommerferien in Thüringen. Der Verkaufspreis wird jährlich von BBT festgelegt.

27. Das JOBTICKET ist eine Jahreskarte. Es werden 11 personengebundene Monatskarten als Berechnungsgrundlage angenommen. Das Jobticket gilt auf der gekauften Strecke. Dazu wird ein Vertrag zwischen der MBB Meininger Busbetriebs GmbH und dem Unternehmen geschlossen. Die Mindestabnahmemenge beträgt 10 Stück.

28. Die Zeitkarten der MoVeas GmbH werden auf folgenden Strecken anerkannt:
Sülzdorf – Haina – Römhild – Hindfeld – Eicha
Römhild – Mönchshof – Mendhausen.

29. Die Zeitkarten von Verkehrsunternehmen Wartburgmobil (VUW) gkAöR werden auf folgenden Strecken anerkannt:
Kaltennordheim – Kaltensundheim
Trusetal – Brotterode.

30. Auf dem Streckenabschnitt Wichtshausen Bauwi – Suhl Aue – Suhl Zentrum – Zella-Mehlis, Meininger Straße werden in den Bussen von SNG und MBB alle Tarifprodukte der jeweiligen Unternehmen im Rahmen ihrer Gültigkeit gegenseitig anerkannt.
Dies betrifft folgende Linien: MBB Linie 400, SNG Linien B/F, C1, C2 und C12.
Zusätzlich erfolgt eine gegenseitige Anerkennung auf dem durch die SNG befahrenen Streckenabschnitt Suhl Zentrum – Suhl Bahnhof.


II. Ergänzende Tarifbestimmungen Regionalverkehr

1. Die Fahrpreise im Regionalverkehr sind in der Tabelle 1 dargestellt.
2. Der MINDESTFAHRPREIS Erwachsener beträgt 2,00 Euro.
Der MINDESTFAHRPREIS Kind beträgt 1,40 Euro.
3. Der Einzelfahrschein gilt bis zum Endpunkt einer Linie und berechtigt nicht zum Umsteigen.
4. Im Regionalverkehr gibt es in der Kernstadt Meiningen nur einen Tarifpunkt, den Busbahnhof Meiningen. Im Regionalverkehr gibt es in der Kernstadt Schmalkalden nur einen Tarifpunkt, den Busbahnhof Schmalkalden.
5. Bei personengebundenen WOCHENKARTEN (Stammkarten) werden 9 Einzelfahrten als Berechnungsgrundlage angenommen und eine Ermäßigung von 30 % gewährt.
6. Bei der personengebundenen MONATSKARTE (Stammkarten) werden 40 Einzelfahrten als Berechnungsgrundlage angenommen und eine Ermäßigung von 40 % gewährt.
7. Die Geltungsdauer der Zeitkarten gemäß den Punkten 5 und 6 erstreckt sich auf alle Kalendertage. Die Zeitkarten sind nur mit Stammkartenantrag gültig. Die Gebühr für einen Stammkartenantrag beträgt 2,00 Euro. Der Antrag ist vom Stammkunden zu
unterschreiben. Der Fahrgast hat sich vor der Unterschrift zu überzeugen, dass alle Angaben richtig sind. Diese Zeitkarten sind nicht übertragbar, bei Verlust werden sie nicht ersetzt.

III. Ergänzende Tarifbestimmungen Stadtverkehr Meiningen, Schmalkalden, Oberhof und Zella-Mehlis

Der
Stadttarif umfasst die Stadt
die Kernstadt Meiningen zuzüglich den Ortsteilen Dreißigacker, Helba, Herpf, Stillhof, Wallbach, Walldorf und Welkershausen
die Kernstadt Schmalkalden zuzüglich den Ortsteilen Asbach, Aue, Breitenbach, Grumbach, Haindorf, Mittelschmalkalden, Mittelstille, Möckers, Näherstille, Niederschmalkalden, Reichenbach, Springstille, Volkers, Weidebrunn und Wernshausen
Oberhof zuzüglich dem Ortsteil Bahnhof
Zella-Mehlis

Alle weiteren Ortsteile werden über den Regionaltarif abgerechnet.

Der Einzelfahrschein gilt ab dem Verkaufszeitpunkt 60 Minuten und berechtigt zum einmaligen Umsteigen in Richtung auf das Fahrziel auf den Linien des jeweiligen Stadtverkehres. Rund- und Rückfahrten sind nicht gestattet.

1. Einzelfahrschein/ Erwachsener: 2,00€
2. Ermäßigter Einzelfahrschein/Kind: 1,40€
3. Seniorenticket ab 65/ Einzelfahrschein: 1,40€
4. Eltern-Ticket/ Einzelfahrschein: 1,40€
4. Tageskarte (00 bis24 Uhr gültig): 5,40€
5. Wochenkarte Schüler- und Azubi: 11,10€
6. Wochenkarte/ Jedermann: 13,90€
7. Monatskarte Schüler- und Azubi: 41,60€
8. Monatskarte/ Jedermann: 52,00€
9. Schüler- und Azubijahreskarte: 457,60€
10. Jahreskarte Jedermann: 572,00€

IV. Beförderungsbedingungen

Es gelten die gemeinsamen Beförderungsbedingungen von BBT und VMT in der aktuell gültigen Version.

*) Bezugsberechtigt sind:

1. schulpflichtige Personen bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres;
2. nach Vollendung des 15. Lebensjahres

a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannter privater
– allgemeinbildender Schulen
– berufsbildender Schulen
– Einrichtungen des zweiten Bildungsweges
– Hochschulen, Akademien
mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshochschulen, Landesvolkshochschulen;

b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen, die nicht unter Buschstabe a fallen, besuchen, sofern sie auf Grund des Besuchs dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern der Besuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;

c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Hauptschul- oder Realabschlusses besuchen;

d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des §43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;

e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;

f) Praktikanten und Volontäre, sofern die Ableistung eines Praktikums oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungen vorgesehen ist;

g) Beamtenanwärter des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten und Personen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrgangs die Qualifikation für die Zulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerben müssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten.

h) Teilnehmer an einem freiwilligen sozialen Jahr oder an einem freiwilligen ökologischen Jahr oder vergleichbaren sozialen Diensten.

Die Berechtigung zum Erwerb von Zeitfahrausweisen des Ausbildungsverkehrs hat der Auszubildende nachzuweisen.

Bei Benutzung der Verkehrsmittel ist die Berechtigung zur Nutzung zusätzlich zur Auszubildenden-Zeitkarte mitzuführen, ausgenommen bei Ziffer 1.

Tarifbestimmungen für das Deutschland-Ticket

  1. Grundsatz

Das Deutschland-Ticket ist ein von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern gefördertes deutschlandweit gültiges Tarifangebot im Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Es gilt ab dem 1. Mai 2023.

Die hier festgelegten Tarifbestimmungen gelten für das Deutschland-Ticket und sind von allen teilnehmenden Verkehrsunternehmen des SPNV und des ÖPNV in Deutschland verbindlich anzuwenden. Diese Tarifbestimmungen ergänzen die bestehenden Tarif- und Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Verkehrsverbünde, der Landestarife und des Deutschlandtarifs sowie die Beförderungsbedingungen der teilnehmenden Eisenbahn-Verkehrsunternehmen des SPNV und der teilnehmenden Verkehrsunternehmen des ÖPNV, soweit sich aus den folgenden Regelungen nichts anderes ergibt.

Für die Ausgabe des Deutschland-Tickets gelten die Bedingungen des vertragshaltenden Verkehrsunternehmens.

  1. Fahrtberechtigung, Nutzungsbedingungen und Geltungsbereich

Das Deutschland-Ticket berechtigt im jeweiligen Geltungszeitraum zur unbegrenzten Nutzung der Züge des SPNV im tariflichen Geltungsbereich des Deutschlandtarifs in der 2. Wagenklasse sowie der sonstigen Verkehrsmittel des ÖPNV im räumlichen Geltungsbereich der Tarife der teilnehmenden Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünde und Landestarifgesellschaften. Dies schließt im Ausland liegende Geltungsbereiche mit ein, soweit das eigene Tarifgebiet des jeweiligen Verbundes/Unternehmens sich aufgrund entsprechender Vereinbarung auf das im Ausland liegende Gebiet erstreckt. Zum ÖPNV gehört die Beförderung mit Straßenbahnen und Obussen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes sowie mit Kraftfahrzeugen im Liniennahverkehr nach den §§ 42 und 44 PBefG. Liniennahverkehre nach § 43 PBefG fallen insoweit unter den Geltungsbereich, sofern sie gemäß § 2 Absatz 4 PBefG allgemein zugänglich sind.

Das Deutschland-Ticket gilt nicht in Verkehrsmitteln, die überwiegend zu touristischen oder historischen Zwecken betrieben werden.

Die Nutzung von Zügen des Fernverkehrs mit dem Deutschland-Ticket ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon abweichende Regelungen (z.B. im Rahmen von Integrationskonzepten) werden im Geltungsbereich des Deutschland-Tickets für den Schienenverkehr bekanntgegeben.

Das Deutschland-Ticket ist nicht übertragbar und wird als persönlicher Fahrausweis in Form einer Chipkarte oder als Handyticket ausgegeben, der mindestens den Namen und Vornamen des Fahrgastes beinhaltet. Ein Fahrausweis, der als Barcode-Ticket ausgegeben wird, beinhaltet zudem das Geburtsdatum des Fahrgastes. Das Gleiche gilt für alle ab dem 01.01.2025 ausgestellten Chipkarten. Das Deutschland-Ticket kann von den Vertrag haltenden Unternehmen, die das Deutschland-Ticket über eine Chipkarte als Trägermedium bereitstellen, vorläufig bis zur Auslieferung bzw. Bereitstellung des digitalen Tickets, längstens bis zum 31.12.2023 als digital kontrollierbares Papierticket (mit Barcode) ausgegeben werden. Ein als Papierticket ausgegebenes Deutschland-Ticket gilt für maximal einen Kalendermonat. Zur Legitimation ist ein amtliches Lichtbilddokument mitzuführen und bei Kontrollen vorzuzeigen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres genügt zur Legitimation ein Schülerausweis. Wird ein solcher nicht ausgestellt, entfällt die Legitimationspflicht.

Das Deutschland-Ticket beinhaltet keine unentgeltliche Mitnahme von Personen über 6 Jahren.

Das Deutschland-Ticket berechtigt ausschließlich zur Nutzung der 2. Wagenklasse. Ein Übergang in die 1. Wagenklasse ist innerhalb der Geltungsbereiche von Verkehrsverbünden, Landestarifen und des Deutschlandtarifs nach den jeweiligen Tarifbestimmungen möglich. Für die Mitnahme eines Fahrrades ist ein reguläres Fahrradkartenangebot zu erwerben, soweit die Fahrradmitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.

Für die Mitnahme eines Hundes ist ein reguläres Fahrkartenangebot zu erwerben, soweit die Mitnahme auf der jeweiligen Fahrt entgeltpflichtig ist.

  1. Vertragslaufzeit und Kündigung

Das Deutschland-Ticket kann an den von den Verkehrsunternehmen, Verkehrsverbünden und Landestariforganisationen für Abonnement-Produkte eingerichteten Verkaufsstellen bzw. über deren Vertriebskanäle erworben werden. Das Deutschland-Ticket wird im Abonnement ausgegeben. Der Einstieg ins Abonnement ist jeweils zum Ersten eines Monats möglich.

Das Abonnement wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann monatlich gekündigt werden. Die Kündigung muss dabei bis zum 10. eines Monats zum Ende des jeweiligen Kalendermonats erfolgen. Das Deutschland-Ticket gilt im Falle einer Kündigung bis Betriebsschluss nach dem Ende des letzten Tages dieses Kalendermonats, längstens jedoch bis 3.00 Uhr des Folgetags. Neben der monatlichen Kündbarkeit kann in Verbindung mit anderen Produkten im Bereich des Personenverkehrs auch eine feste Laufzeit von 12 Monaten angeboten werden.

  1. Beförderungsentgelt

Der Preis für das Deutschlandticket im Abonnement beträgt bis 31.12.2024 49,00 EUR und ab 01.01.2025 58,00 EUR pro Monat bei monatlicher Zahlung. Eine jährliche Zahlung des zwölffachen Monatsbetrages kann angeboten werden.

Bei Verkehren, die nur auf Anforderung verkehren (z. B. On-demand-Verkehr, Anruf-Sammeltaxi, Rufbus) sowie bei täglich verkehrende Eisenbahnen mit besonderen Betriebsformen (z. B. Schmalspurbahnen mit Dampftraktion) kann ein Zuschlag nach den örtlichen Tarifbestimmungen erhoben.

  1. Jobticket

Das Deutschland-Ticket kann als rabattiertes Jobticket angeboten werden.

Dieses Jobticket kann von Mitarbeitenden genutzt werden, deren Arbeitgeber mit einem teilnehmenden Verkehrsverbund oder Verkehrsunternehmen eine Vereinbarung über den Erwerb des Deutschland-Jobtickets abgeschlossen hat. Arbeitgeber im Sinne dieser Bestimmung können Unternehmen, Verwaltungen, Behörden und sonstige Institutionen sein.

Der Fahrpreis für das Deutschland-Ticket als Jobticket ist der Fahrpreis nach Abschnitt 4 abzüglich 5% Rabatt. Voraussetzung für den Rabatt ist, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Jobticket leistet, der mindestens 25% des Fahrpreises gemäß Abschnitt 4 beträgt.

  1. Fahrgastrechte

Für Fahrten im Eisenbahnverkehr gelten die Fahrgastrechte gem. Teil A Nr. 8 der Tarifbedingungen des Deutschlandtarifs sowie Teil C Nr. 8 der Tarifbedingungen für Zeitkarten im Deutschlandtarif in ihrer jeweils genehmigten und veröffentlichten Fassung, abrufbar im Internet unter www.deutschlandtarif-verbund.de. Das Entgelt für das Deutschland-Ticket gilt als erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt gemäß § 3 EVO. Das zusätzliche Recht bei Verspätung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 1 EVO wird ausgeschlossen.

  1. Erstattung

Die für Zeitkarten geltenden Erstattungsregelungen gelten auch für das Deutschland-Ticket. Eine Erstattung wegen Krankheit setzt zudem voraus, dass die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über eine Reiseunfähigkeit für einen Zeitraum von mehr als 21 zusammenhängenden Tagen vorgelegt wird. Der Antrag auf Erstattung muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des vertragshaltenden Unternehmens gestellt werden.

Erstattet wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug, für Monatsteile pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monat entrichteten Fahrgelds erstattet.

 

Die Tarifbestimmungen der Meininger Busbetriebs GmbH (inkl. Deutschlandticket) zum Herunterladen als PDF-Dokument

Die Nutzungsbedingungen des Rennsteig-Tickets bzw. NahTour-Tickets ab 01.04.2024 zum Herunterladen als PDF-Dokument

Die Tarifbestimmungen des Schülerferientickets von 20.06.2024-31.07.2024 zum Herunterladen als PDF-Dokument